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Betriebskosten

Betriebskosten und Nebenkosten im Mietrecht: Welche Kosten sind umlagefähig? Alles zu § 556 BGB und der Betriebskostenverordnung.

Finanzen
§ 556 BGB, BetrKV

Auch bekannt als: Nebenkosten

Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an einem Gebäude oder Grundstück durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert 17 umlagefähige Kostenarten. Die Abrechnung muss jährlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen, andernfalls kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen.


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